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11 Hinweise für die Notbremse im Landkreis Diepholz

  1. Es gelten strengere Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, sodass neben den Angehörigen eines Haushalts, eine weitere Person hinzukommen darf. Dies gilt draußen und drinnen, aber nicht für Kinder unter 14 Jahren.
  2. Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder z.B. zur Versorgung von Tieren, darf das Haus verlassen werden. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist es außerdem erlaubt, sich ohne Begleitung draußen körperlich zu bewegen. Joggen, Radfahren und Spaziergänge sind allein also bis Mitternacht erlaubt.
  3. Die Tierparks in Ströhen und in Bassum, Petermoor, dürfen weiter im Außenbereich geöffnet bleiben, wenn die Besucher negativ getestet sind. Kinder unter 6 Jahren brauchen nicht getestet sein. Museen, Theater und andere kulturelle Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen, wie Bäder und Indoorspielplätze, sind aber geschlossen.
  4. Während der Notbremse sollen vermehrt Masken getragen werden. Darüber hinaus muss in Bussen und Bahnen, in Taxis und in der Schülerbeförderung mindestens eine FFP2-Maske getragen werden! Die bisher auch möglichen Operationsmasken sind dort nicht mehr möglich.
  5. In Supermärkten und anderen geöffneten Geschäften gilt, dass für die ersten 800 qm je 20qm nur eine Person erlaubt ist, für die übrigen Flächen je 40 qm eine Person, und auch beständig ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist. Außerdem müssen FFP2- oder OP-Masken getragen werden.
  6. Neben Click & Collect gilt bis zu einer Inzidenz von 150 auch Click & Meet. Es müssen also Termine vereinbart werden. Oder es muss vorher bestellt und dann abgeholt werden. Ab einer Inzidenz von 100 muss ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
  7. Sport kann nur in kontaktloser Form als Individualsportart allein oder maximal zu zweit bzw. nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Es gibt wenige Ausnahmen für Wettbewerbe. Insbesondere beim Sport in geschlossenen Räumen wird dies auch vermehrt kontrolliert werden. Auch für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist Sport in kontaktloser Ausübung im Freien nun nur noch mit maximal fünf Kindern möglich!
  8. Für die Gastronomie gilt weiterhin, dass nur der Außerhausverkauf möglich ist.
  9. Bei den sog. körpernahen Dienstleistungen sind medizinische, therapeutische, pflegerische und seelsorgerische sowie insbesondere Friseurbetriebe und Fußpflege möglich. Soweit es die Leistung zulässt, ist auch hier mindestens die FFP2-Maske zu tragen. Alle anderen körpernahen Dienstleistungen, z.B. in Kosmetik- und Tattoo-Studios, sind untersagt. Bei Friseurbetrieben oder der Fußpflege ist auch ein negatives Testergebnis vorzulegen.
  10. Homeoffice ist von Arbeitgebern z.B. bei Büroarbeit anzubieten, wenn dies nicht aus betrieblichen Gründen unmöglich ist. Arbeitnehmer haben diese Angebote grundsätzlich auch anzunehmen, wenn nicht gute Gründe dagegensprechen.
  11. Ab kommenden Montag, den 10. Mai 2021, werden die Bereiche Kindertagesbetreuung und Schule bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165 offengehalten und nicht wie bisher bis zum Schwellenwert von 100. Dies teilte die Landesregierung am Dienstag mit. Für den Landkreis Diepholz bedeutet dies, dass ab Mittwoch, den 5. Mai 2021, die Schülerinnen und Schüler dennoch nach geltender Landesverordnung in den Distanzunterricht gehen müssen. Nur noch Grundschulen, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und Abschlussklassen dürfen im Wechselunterricht bleiben. In der nächsten Woche soll dann bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 165 ein erneuter Wechsel in das Szenario B (Präsenzunterricht im Wechselmodell) erfolgen. Auch Kindertageseinrichtungen sind von dieser Regelung betroffen. Erfolgt ab Mittwoch zunächst der Wechsel in die Notbetreuung in Kleingruppen, wird voraussichtlich in der nächsten Woche wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B“) zurückgewechselt. Der genaue Wortlaut der geänderten Landesverordnung bleibt abzuwarten.„Leider bieten die rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit keine Möglichkeit, um dieses Wechselspiel der Verordnungen und Szenarien zu verhindern“, bedauert Landrat Cord Bockhop.

Informationen zur Bundes-Notbremse finden Sie unter:

QUELLE: www.diepholz.de